Service

Aktuelles

Im Kreuzfeuer: Das Bankkonto im Ausland

In der Debatte rund um Schweizer Bankkonten, gestohlene Daten-CDs und potenzielle Steuerhinterzieher ist das ausländische Bankkonto per se geradezu in Verruf geraten. In Vergessenheit gerät, dass es durchaus legitim ist und nachvollziehbare
Gründe gibt, ein ausländisches Konto zu unterhalten. Entsprechende Rechte und Pflichten fasst hier Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht und vereidigter Buchprüfer Willi Fuhren zusammen.

Auch für im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte besteht die Pflicht, diese steuerlich zu deklarieren. Darüber hinaus bestehen bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten gegenüber den Finanzbehörden. Bereits im „Mantelbogen“ der Einkommensteuererklärung 2009 wird der steuerpflichtige Bürger gefragt, Zitat: „Unterhalten sie nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland?“ Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und der korrespondierenden Verordnung ist noch hinzugekommen, dass für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2010 vom steuerpflichtigen Bürger die Versicherung der Richtigkeit der im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben an Eides statt verlangt werden kann. Für dieses Verlangen der Finanzbehörden reicht aus, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen ins Ausland (z.B. Beziehung zu einer ausländischen Bank) gegeben sind. Das Verlangen, seine Angaben eidesstattlich zu versichern, drängt den Steuerpflichtigen potenziell in die Strafbarkeit mit dem Risiko eines Strafrahmens von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe. Im Falle der Weigerung wird „das ausländische Konto“ zur Einleitung schärferer Maßnahmen, wie der Anordnung einer Außenprüfung oder Einschaltung der Steuerfahndung, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und/oder Versagung des Abzugs von Werbungskosten herangezogen.

Der steuerpflichtige Bürger kann neuerdings auch zur Bevollmächtigung der Finanzbehörden gezwungen werden, damit diese in seinem Namen Auskünfte bei seinem Kreditinstitut einholen. Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt im Übrigen auch nicht durch eine ansonsten wirksame Selbstanzeige. Das neue Rechtshilfeabkommen zwischen den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft ist von der Öffentlichkeit fast unbemerkt in Deutschland in Kraft getreten und versetzt die Finanzbehörden in die Position, bislang unbekannte Konten im EU-Ausland, wie beispielsweise Österreich oder Luxemburg, aufzuspüren. Damit dürfte das Bankgeheimnis zwischen den Mitgliedsländern der EG faktisch und endgültig gefallen sein. Einem deutschen Auskunftsersuchen darf nicht mehr entgegengehalten werden. Ein noch weitergehender Austausch erfolgt auf Grundlage der EGZinsrichtlinie bzw. der deutsche Zinsinformationsverordnung.
Nicht zuletzt das derzeit in Verhandlung befindliche DBA mit der Schweiz wird infolge des massiven internationalen Drucks eine große Auskunftsklausel gemäß § 26 OECD-Musterabkommen beinhalten. Die Schweiz wird daher künftig nicht nur bei Steuerbetrug, sondern bereits bei einfacher Steuerhinterziehung Informationen über Kunden Schweizer Banken erteilen und Amtshilfe leisten. Die schweizerische Auffassung einer Differenzierung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, die in den meisten Fällen zu einer Verweigerung der Amtshilfe geführt hat, wird ohnehin über kurz oder lang beendet sein.

Auch die Liechtensteiner Hürden scheinen überwunden: Liechtenstein hat den OECD-Standard für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2010 bereits als verbindlich anerkannt. Sollten in früheren Veranlagungszeiträumen Kapitaleinkünfte gar nicht oder nur zum Teil deklariert worden sein, gibt es nur einen sinnvollen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit: die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO.

artikel-wim_03-2010.pdf (295 kB)

 

Monatliche steuerliche Informationen

Wenn Sie sich für die steuerlichen Änderungen der letzten Monate interessieren, informieren Sie sich bitte in den anhängigen Info-Briefen

2009-07.pdf (72 kB)

2009-08.pdf (62 kB)

2009-09.pdf (71 kB)

2009-10.pdf (103 kB)

2009-11.pdf (76 kB)

2009-12.pdf (56 kB)

2010-01.pdf (57 kB)

2010-02.pdf (56 kB)

2010-03.pdf (54 kB)

2010-04.pdf (55 kB)

2010-05.pdf (56 kB)

2010-06.pdf (60 kB)

2010-07.pdf (61 kB)

2010-08.pdf (64 kB)

 

Internationales Steuerrecht

Auslandsaktivitäten von Inländern (Outbound-Steuerplanung)

Das Internationale Ertragsteuerrecht befasst sich mit den steuerlichen Folgen grenzüberschreitender Lebenssachverhalte; diesen ist eigen, dass sie die Besteuerungsansprüche mehrerer Staaten berühren.
Demgemäß besteht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung die Möglichkeit der Kollision der Besteuerungsansprüche mehrerer Staaten und damit vor allem die Gefahr der Doppelbesteuerung.

Zur Lösung dieses Problems haben die Staaten sowohl völkerrechtliche Vereinbarungen geschlossen, insbes. die sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) als auch nationale Regelungen getroffen.

Nachfolgender Fall zur Outbound-Steuerplanung beschäftigt sich mit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Eine in Deutschland ansässige natürliche Person wird im Rahmen der Wohnsitzbesteuerung mit dem gesamten Welteinkommen zur Besteuerung herangezogen. Im Beispielsfall werden die deutschen Steuern auf Dividenden-, Vermietungs- und Arbeitseinkünfte berechnet.

1. Sachverhalt

Der ledige und konfessionslose Karl Maier, wohnhaft in Mannheim, erzielt im Jahr 2008

a) Dividendeneinkünfte aus amerikanischen IBM-Aktien in Höhe von 10.000 EUR,
b) Nettoeinkünfte aus der Vermietung eines Apartmenthauses in Florida in Höhe von 30.000 EUR,
c) Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 45.000,00 EUR.

Seine Arbeitseinkünfte erhält er von der Pharma-GmbH (Mannheim). Von Januar bis Mai 2008 musste er im Pharma-Konzern in New-York aushelfen, sein Gehalt wurde nicht an die US-Konzerneinheit weiterbelastet. Wie hoch ist die deutsche Steuerbelastung von Herrn Maier (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag – ohne Berücksichtigung besonderer Freibeträge, Sonderausgaben und US-Quellensteuern)?

2. Lösungshinweise

Karl Maier ist aufgrund seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 AO). Nach Prüfung des nationalen Besteuerungsanspruchs sind eventuelle Beschränkungen durch das einschlägige DBA zu untersuchen. Hinsichtlich der genannten Einkünfte, die er während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt (§ 2 Abs. 1 EStG), ergeben sich für ihn folgende Besteuerungskonsequenzen:

Dividendeneinkünfte: Die Dividendeneinkünfte aus amerikanischen IBM-Aktien in Höhe von 10.000 EUR unterliegen nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG dem Halbeinkünfteverfahren. Steuerpflichtig ist demnach ein Betrag von 5.000 EUR. Art. 10 DBA D/USA (Dividendenartikel) steht dieser deutschen Steuerpflicht nicht entgegen. Im Beispielsfall soll eine eventuelle US-Quellensteuer (maximal 15 v.H. nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b) DBA D/USA) unberücksichtigt bleiben, die grundsätzlich nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. b) DBA D/USA auf die deutsche Steuer angerechnet werden könnte.

Hinweis: Mit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen die Dividendeneinkünfte dem besonderen Tarif von einheitlich 25 v.H. nach § 32 d EStG. Karl Maier muss dann die komplette Dividende in Höhe von 10.000 EUR der Besteuerung unterwerfen. Die Steuerlast wird bei gleichem Sachverhalt 2009 2.500 EUR zuzüglich 5,5 v.H. Solidaritätszuschlag betragen. Davon sind aber anrechenbare ausländische Steuern abzuziehen (§ 32d Abs. 5 EStG).

Vermietungseinkünfte aus den USA: § 21 EStG bezieht Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen unabhängig von der Belegenheit des Objektes in die unbeschränkte Steuerpflicht mit ein. Nach nationalen Vorschriften sind also 30.000 EUR Mieteinkünfte steuerpflichtig. Allerdings steht dem nationalen Steuerrecht das DBA entgegen. Die Nettoeinkünfte aus der Vermietung des Apartmenthauses in Florida dürfen nach Art. 6 DBA D/USA nur in den USA besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Deutschland stellt diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer frei (Art. 23 Abs. 3 Buchst. a) DBA D/USA i.V.m.
§ 32b EStG). Bei der Ermittlung des Steuersatzes auf die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte werden die Auslandseinkünfte also mitberücksichtigt.

Arbeitseinkünfte: Nach § 19 EStG werden sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht erfasst. Im DBA-Fall wird dieses Besteuerungsrecht aber dann eingeschränkt, wenn die Tätigkeit in einem anderen Staat ausgeübt wird. So enthält Art. 15 DBA D/USA die übliche Abkommensregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Danach erfolgt die Besteuerung grundsätzlich in dem Staat, in dem die Arbeit auch physisch ausgeübt wird (Arbeitsortprinzip). Allerdings verbleibt das Besteuerungsrecht – entgegen dem Arbeitsortprinzip – beim Wohnsitzstaat Deutschland, wenn Karl Maier sich in den USA nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres aufhält, der Arbeitslohn von der Pharma GmbH gezahlt wird und keine Weiterbelastung in die USA erfolgt. Entsprechend bleibt auch der auf die fünfmonatige US-Entsendung entfallende Gehaltsbestandteil von Karl Maier in Deutschland steuerpflichtig.

3. Resümee

Karl Maier erzielt im Jahr 2008 somit in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 50.000 EUR (5.000 EUR Dividenden, 45.000 EUR Arbeitseinkünfte). Der anzuwendende Steuertarif ist aufgrund des Progressionsvorbehaltes von einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (inkl. der 30.000 EUR freigestellten Vermietungseinkünfte) abzuleiten und beträgt ohne Berücksichtigung von Freibeträgen und sonstigen Abzügen 32 v.H. Somit errechnet sich eine Einkommen-
steuer von (50.000 EUR x 32 v.H. =) 16.000 EUR zuzüglich 5,5 v.H. SolZ (880 EUR). Die deutsche Gesamtbelastung für Karl Maier im Jahr 2008 beträgt somit 16.880 EUR.

Diesen Artikel als PDF ansehen / downloaden:

artikel_02-2009-wim.pdf (63 kB)

 

Künstlersozialabgabe

Intensivierte Prüfung der Künstlersozialabgabepflicht ab Mitte 2007

Vor Einführung der Künstlersozialversicherung fehlte selbständigen Künstlern und Publizisten häufig eine soziale Absicherung; sie waren im Notfall auf die Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen. Seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Die Zahl ihrer Versicherten beträgt mittlerweile 150 000. Mit Inkrafttreten der Dritten Novelle der Künstlersozialversicherung zum 15. 6. 2007 erfolgt eine Intensivierung von Erfassung und Prüfung potenzieller Abgabepflichtigen. Statt bisher um die zehn Prüfer der Künstlersozialkasse werden nunmehr ca. 3 600 Prüfer der Deutschen Rentenversicherung für eine flächendeckende Kontrolle sorgen. Vielen Unternehmen war bisher gar nicht bekannt, dass nicht nur die klassischen Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen, sondern u. a. auch alle Unternehmen, die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich selbständige Künstler oder Publizisten einsetzen....

kuensterlsozialabgabe.pdf (104 kB)

 

Digitale Buchführung

Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht?
Ein lückenloses und strukturiertes Belegwesen ist notwendige Voraussetzung für Ihr erfolgreiches unternehmerisches Handeln. Wir stellen Ihre Buchführung auf ein neues Fundament. Wie? Indem wir auf Papierbelege verzichten, Ihre Belege elektronisch ablegen und digital buchen.

Ihre Vorteile:

1. Ihr Aufwand wird drastisch reduziert:
> Rückfragen zu Belegen sind schnell beantwortet
> Belegablage sofort nach Ihren unternehmerischen Anforderungen
> kein Pendelordner
> kein Belegtransport

2. Sie erhalten jederzeit die aktuellen Unternehmenszahlen:
> zeitnahe Belegbearbeitung
> schnelle Prüfung der Belege
> aktuelle Auswertungen zur Unternehmenssteuerung

Interessiert?
Nachfolgend erklären wir Ihnen kurz, wie einfach das geht.
Oder klicken Sie hier um sich direkt auf der Datev-Seite zu informieren!

SIE
> senden einfach alle relevanten Belege zeitnah als Fax oder Scan.
> behalten die Belege im Haus und legen diese sofort nach Ihren Anforderungen ab.
> haben keinen Belegtransport mehr.

WIR
> buchen die digitalisierten Belege.
> liefern Ihnen zeitnahe Auswertungen für Ihr Unternehmen.


Einstieg:
1. Wir richten für Sie im DATEV-Rechenzentrum die Belegverwaltung online ein. Sie können uns ganz einfach und ohne EDV-Kenntnisse die Daten digital zur Verfügung stellen.
2. Sie erhalten von uns eine persönliche Zielfaxnummer und benötigen lediglich ein Faxgerät mit Rufnummernweitergabe (CLIP).
3. Immer wenn Sie von Ihrem Fax-Gerät Belege an das Rechenzentrum faxen, stehen uns diese sofort zum Buchen zur Verfügung.
4. Mit Ihrer Zustimmung erhalten wir von Ihrer Bank direkt die Kontoauszüge digital.
5. Wir stellen wie bisher die Finanzbuchhaltung für Sie und stimmen mit Ihnen ab, in welchen Intervallen wir Ihre Belege verarbeiten.

>> Hier können Sie sich direkt auf der Datev-Seite informieren!

 

Focus-Money: Kanzlei Fuhren in Top 50

Eine Steuerberater-Umfrage des Focus-Magazins "Money" aus dem Jahr 2006 zeigt die Kanzlei Fuhren auf Platz 35 von 10.000 zur Teilnahme gebetenen Steuerberatern.

Im Rahmen einer Umfrage hat das Focus Magazin Money 10.000 Steuerberater in Deutschland beurteilt. Die Kanzlei Willi Fuhren erreichte hierbei einen Rang 35, liegt also im bundesweiten Vergleich in den Top 50. Den Ermittlungen gingen umfangreiche Fachfragen aus den Gebieten Einkommensteuer-, Bilanzsteuer-, Umsatzsteuer-, Steuerstraf- und Erbschaftssteuerrecht sowie Doppelbesteuerungsabkommen voraus.
Quelle: Focus Money 2006

 

Ideen suchen Investoren - wir bauen Brücken

 

Vermögen: Analyse - Planung - Beratung

 

Leserbrief Finanztest 11/2006

finanztest-leserbrief-fuhren.jpg (148 kB)

 

Beratung für Ärzte und Heilberufe

 

Existenzgründung

Neuer Gründungszuschuss im Arbeitsförderungsrecht.doc (82 kB)

Neue Förderung für Existenzgründer.doc (3.009 kB)

 

Würzburg (uvo). Die Kanzlei Willi Fuhren, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung in Würzburg und Kitzingen hat Ihre neue Internet-Präsenz online gestellt. Unter www.fuhren.de können sich Unternehmer und Privatpersonen ab sofort umfassend über die Kanzlei Fuhren informieren.

Präsentiert werden strategische Ansätze und Leistungsbereiche der Würzburger und Kitzinger Traditionskanzlei. Diese erstrecken sich von der klassischen Steuerberatung über die Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung bis hin zur strukturierten Vermögensplanung.
Inhaber der Kanzlei Fuhren ist der 55-jährige Diplom-Betriebswirt Willi Fuhren. Er sieht auf über 25 Jahre einschlägige Tätigkeit in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung zurück. Davon agiert Herr Fuhren seit über 19 Jahren aus eigener Kanzlei. Die Kanzlei Fuhren betreut vornehmlich Mandanten aus dem Stand der Ärzte und Apotheker. Des weiteren gehören mittelständische Betriebe des Textilgroß- und -einzelhandels sowie Kfz-Einzelhandel zur Mandantschaft.

presse_mai2006.pdf (50 kB)