Abschlussprüfung
(1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe,
Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens,
insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen.
Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen
Prüfungsvermerke erteilen. Zu den Prüfungsvermerken
gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die
vereidigte Buchprüfer aufgrund gesetzlicher Vorschriften
vornehmen. Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers
gehört es insbesondere, die Prüfung des Jahresabschlusses
von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Personenhandelsgesellschaften im Sinne § 264 a des Handelsgesetzbuchs
(§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuch) nach § 316 Abs. 1 S. 1 des
Handelsgesetzbuchs durchzuführen.
(2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entsprechenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
(3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt:
- Unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten des
betrieblichen
Rechnungswesens als Sachverständige aufzutreten; - in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
- zur treuhänderischen Verwaltung.
Fuhren | Steuerberater und vereidigter Buchprüfer ist zertifizierter Teilnehmer am System der Berufständischen Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer

